top of page
Bildschirmfoto 2021-07-20 um 13.21.42.png

Obliegenheit zur Mängelanzeige für Reisende

BGH bestätigt die OBLIEGENHEIT des Reisenden, einen Mangel vor Ort anzuzeigen


Wenn Sie im Urlaub einen Reisemangel feststellen und dadurch Ihre Urlaubsfreude beeinträchtigt wird, ist es in jedem Fall notwendig, dass Sie als Reisender den Reisemangel VOR ORT ANZEIGEN, wenn Sie beabsichtigen wegen dieses Reisemangels gegenüber dem Reiseveranstalter Minderungs- oder Schadensersatzansprüche nach der Reise durchzusetzen.


Reisemangel, anzeigen, Anwalt für Reiserecht, spezialisiert

Ohne eine solche Mängelanzeige vor Ort haben Sie nach der Reise keinen Anspruch, selbst dann, wenn der Mangel unstreitig während der gesamten Reise vorlag und sogar dann nicht, wenn der Reiseveranstalter diesen Mangel bereits kannte.


Dies hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich so entschieden im Urteil BGH 19.7.2016, X ZR 123/15


Daraus folgt für Sie:

  • Melden Sie jeden Reisemangel unverzüglich vor Ort und verlangen Sie Abhilfe,

  • handeln Sie noch am gleichen Tag oder spätestens am nächsten Tag, nicht erst am Ende der Reise!

  • UND: Melden Sie diesen an der richtigen Stelle und nachweisbar (schriftlich oder Zeugen) und zwar bei der Reiseleitung, der Agentur vor Ort oder beim Veranstalter in Deutschland. Eine Meldung an der Rezeption des Hotels reicht nicht aus!


Der Bundesgerichtshof sagt:

Der Umstand, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden nicht auch ohne Anzeige Abhilfe anbietet, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass der Reiseveranstalter dazu nicht in der Lage oder nicht willens ist. Gerade in dieser Situation ermöglicht es die im Gesetz vorgesehene Mangelanzeige, für beide Vertragsparteien klare Verhältnisse zu schaffen.


Die Minderung des Reisepreises tritt nach § 651d Abs. 2 BGB nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Auch der Schadensersatzanspruch gem. § 651f BGB setzt grundsätzlich eine Mangelanzeige voraus.


§ 651d Abs. 2 BGB begründet eine Obliegenheit des Reisenden, einen Reisemangel anzuzeigen. Verletzt der Reisende diese Obliegenheit schuldhaft, steht ihm regelmäßig ein Anspruch auf Minderung nicht zu. Nach Auffassung des Gesetzgebers soll die Anzeige des Mangels dem Reiseveranstalter Gelegenheit geben, dem Mangel abzuhelfen und für die Zukunft eine vertragsgemäße Leistung sicherzustellen. Sie liegt im berechtigten Interesse des Reiseveranstalters, der die Möglichkeit haben soll, dem Mangel abzuhelfen und damit Gewährleistungsansprüche zu vermeiden oder zu begrenzen.


Eine Mangelanzeige mit Abhilfeverlangen, die regelmäßig nur geringe Mühe macht, liegt aber auch im wohlverstandenen Interesse des Reisenden an einem möglichst ungestörten Urlaub. Mängel, die zu beheben sind, stillschweigend in Kauf zu nehmen, um nach Beendigung der Reise daraus Ansprüche herleiten zu können, entspricht dagegen nicht redlicher Vertragsabwicklung. Mängel können nach Art und Gewicht sehr unterschiedlich sein und von unterschiedlichen Reisenden, je nach deren persönlichen Ansichten, Verhältnissen und Bedürfnissen häufig sehr unterschiedlich wahrgenommen und bewertet werden.


Sie hatten ein Problem auf Ihrer Reise? Schreiben Sie uns, und erhalten Sie eine kostenfreie Ersteinschätzung zu Ihrer Sachlage. Hier geht es weiter.


Lesen Sie auch weitere interessante Artikel zum Reiserecht. Hier finden Sie unsere Übersicht zum Reiserecht.

Aktuelle Posts
Weitere Posts
Archive
Stichwortsuche

Wir freuen uns darauf Ihnen zu helfen

Noch keine Tags.
bottom of page