Neuigkeiten Streik / Lufthansa, RyanAir
Der EuGH bestätigt die hier bereits vertretene Auffassung nun in seiner Entscheidung vom 23.03.2021 in Sachen C-28/20. Ein Streik von Mitarbeitern einer Airline ist KEIN "außergewöhnlicher Umstand" im Sinne der Eu Verordnung 261/2004.
Das bedeutet, Ihre bisher und früher von der Airline abgelehnten Ansprüche können nun doch noch durchgesetzt werden. Gerne sind wir an Ihrer seite. Kontaktieren Sie uns.
Unser Blog aus 2019:
Die Obergerichte entscheiden mittlerweile die Streikfälle und prüfen dabei immer den Einzelfall, der jeweils immer Grundlage der Entscheidung sein muss.
Aber die Entscheidungen zeigen mittlerweile, dass die EUGH Entscheidung zu dem "Wilden Streik" im Fall TUI Fly die Prüfung vorgibt.
Die Entscheidungen fallen zugunsten der Passagiere aus.
Denn der EUGH gibt zur EU Verordnung die Richtung nun einmal vor.
Und so wird festgestellt:
1.) Nicht jeder Streik eigener Mitarbeiter eines Luftfahrtunternehmens begründet außergewöhnliche Umstände.
2.) Vielmehr ist in dem jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob der Streik TEIL DER NORMALEN AUSÜBUNG DER TÄTIGKEIT DES BETREFFENDEN LUFTFAHRTUNTERNEHMENS ist und zudem (kumulativ) (wenn erstes bejaht wird) ODER VON DEM LUFTFAHRTUNTERNEHMEN TATSÄCHLICH BEHERRSCHBAR ist.
Wichtig noch dazu (zu 1. und 2.):
Das Luftfahrtunternehmen hat solche Umstände vorzutragen, nach denen der jeweilige Streik so außergewöhnlich gewesen sei, dass er nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und nicht von ihm tatsächlich beherrschbar war.
3.) IST 1.) und 2.) im Einzelfall tatsächlich NICHT gegeben, also damit ein AUßERGEWÖHNLICHER UMSTAND im zu entscheidenden Einzelfall tatsächlich vorliegend und zu bejahen im Sinne der EUGH Rechtsprechung,
dann muss gemäß EUVerordnung auch noch die Frage beantwortet werden, (und nur dann):
Hat das Luftfahrtunternehmen sämtliche zumutbare Maßnahmen gesetzt (also auch z.B.in der Vorausplanung der eigenen Flugplanung durch das Schaffen von z.B. Zeitreserven) und solche ergriffen, die die Annullierung und Verspätung für den Passagier verhindert hätten.
Und auch hier muss das Luftfahrtunternehmen konkret darlegen was es getan hat und wenn nicht, warum nicht.
Nehmen Sie z.B. Flüge, deren Flugziele von den Airlines im Stundentakt angeflogen werden, dann ist es für die Airline kein Problem nach eigener Aussage der Verantwortlichen, einen Flug aus diesem Stundentakt herauszunehmen und damit nicht in die Verspätungs-oder Annullierungszeiträume zu geraten.
Oder z.B. behauptete Vor Vor Vor Flug Umorganisationsmaßnahmen der Airlines mit Auswirkungen auf Nachtflugverbote an den Flughäfen sind auch Streikbedingt weiterhin Unternehmerentscheidungen und keine außergewöhnlichen Umstände.
Wenn also der Streik überhaupt ein außergewöhnlicher Umstand im Einzelfall ist, dann stellt sich immer die Frage ob der Streik denn den tatsächlichen Flug auch tatsächlich unmittelbar betroffen hat oder nicht die Umorganisation aus Gründen der für das Luftfahrtunternehmen günstigeren Handhabe die Ursache für die negativen Auswirkungen auf den Passagier sind.
Das erfüllt dann nicht die Voraussetzungen sich zu entlasten.
Also jeder Einzelfall ist zu prüfen, und nicht jede noch so geschickt vorgetragene Behauptung der Airline ist dann auch (wie die Airline es gerne hätten) per se ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Verordnung und schon gar nicht ohne konkreten Vortrag und Darlegung ein Grund dafür, die Ausgleichsleistung zu verweigern.
Niemand verweigert den Airlines die Entlastung aber dann soll sie die Gründe auch konkret und nicht verschwommen darlegen. Sie kennt die Umstände, der Passagier nicht, aber er hat das Recht zu erfahren, was geschehen ist.
Dann kann entschieden werden ob ein Anspruch im konkreten Einzelfall besteht oder nicht.
Und so bleibt es auch die Angelegenheit der Lufthansa zu den letzten Streikfällen, darzulegen, was darzulegen ist. Man wird sehen.
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